Allgemeine Geschäftsbedingungen der

EPG Andrea Eysoldt IT- Prozessberatung GmbH

EPG Andrea Eysoldt IT-Prozessberatung GmbH

Einzelvertretungsberechtigt: Andrea Eysoldt

Persönlich haftender Gesellschafter: Andrea Eysoldt

Sitz der Gesellschaft: Kissenbrück  Registergericht: Braunschweig · HRB 205703

Bankverbindung: Volksbank BraWo IBAN: DE 16 2699 1066 8017 514 000

Steuernummer.:51/203/05071

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Entwicklungs-, Projekt-und sonstige Werkleistungen der EPG. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

EPG führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der vereinbarten Qualitätsstandards und auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Kunden bezogen durch. Die Leistung von EPG richtet sich nach der konkreten Leistungsspezifikation im Einzelvertrag. EPG erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer, wobei EPG dem Kunden auch im zweiten Fall unmittelbar verpflichtet bleibt.Enthält die Leistungsspezifikation Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder fehlen Detaillierungen der zu erbringenden Leistung / Methoden etc., ist EPG berechtigt, die Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten, fehlenden Details nach eigenem Ermessen zu füllen.

§ 3 Vertragsänderungen

Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Als Änderung wird jede Einführung, Änderung oder Detaillierung der zu erbringenden Leistung, Ergebnisse, Teilaufgaben, Methoden etc. definiert, sofern sie nicht von beiden Vertragsparteien schriftlich als vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst akzeptiert wird. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich die Zustimmung bzw. Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und gegebenenfalls begründen.

Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von EPG berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt.

Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen EPG Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt EPG die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.

Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.

Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder EPG noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt EPG den Kunden unverzüglich. Der Kunde kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Kunde gleichwohl die Fortsetzung der Arbeiten, teilt er EPG dies schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Kunde einverstanden.

§ 4 Geheimhaltung

Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

§ 5 Nutzungsrechte

EPG räumt dem Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein. Der Kunde wird EPG die Kosten aller Arbeitnehmer-Erfindervergütungen erstatten, die EPG nach den gesetzlichen Vorschriften an bei ihr angestellte Erfinder für an den Kunden zu übertragende Rechte an Erfindungen zu zahlen hat.

Die Designs, Konzepte, Methoden, Softwaretechniken und Modelle, die von EPG im Rahmen der Leistungsbeschreibung eingesetzt oder entwickelt werden, sowie von EPG eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei EPG. EPG räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

Ein von EPG eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EPG auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EPG.

§ 6 Vergütung

Die Vergütung für EPG richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Sofern ein Richtpreis nach dem vermutlichen Aufwand und dem erwarteten Ergebnis vereinbart wird, wird der durch Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem Richtpreis sich ergebende Endabrechnungsbetrag aufgrund des tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, hat EPG neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät ohne gesonderte Zahlungsaufforderung nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum in Verzug.

Der Kunde kann gegenüber EPG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch EPG erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten können im Angebot/Einzelvertrag festgelegt werden.

Der Kunde arbeitet mit EPG zusammen und gewährt EPG zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Computersystemen, evtl. Fernzugriff sowie Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, Informationen oder Unterlagen, die EPG zur Erfüllung der Vertragspflichten in angemessenem Umfang anfordern kann. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter EPG in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass EPG in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann, damit EPG die Leistungserbringung ermöglicht wird.

Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. EPG kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. EPG ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist EPG zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 645 BGB entsprechend.

Ist dem Kunden nach den vertraglichen Vereinbarungen die nähere Bestimmung über Einzelheiten der zu erbringenden Leistung, Ziele, Teilleistungen, Methoden etc. vorbehalten, ist EPG nach seinem Ermessen berechtigt, die Bestimmung nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nachholung der Bestimmung anstelle des Kunden selbst verbindlich zu vorzunehmen.

§ 8 Abnahme

Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Ablieferung und Prüfung der Leistung. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann EPG die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme ("Endabnahme") die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Lieferungen und Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten abgleicht und bestehende Abweichungen folgenden Fehlerklassen zuordnet:

Fehlerklasse 1:

Es liegt an einem Teil oder dem Gesamtwerk ein Fehler vor, der eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unmöglich macht oder unzumutbar einschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2:

Alle sonstigen Abweichungen von den vereinbarten Leistungszielen gehören zu Fehlerklasse 2.

Konsequenzen:

Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 vereinbaren die Parteien einen neuen Abnahmetermin. Soweit Fehler der Fehlerklasse 2 vorliegen, gilt das System als im Wesentlichen vertragsgemäß und die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit diese Fehler zu beseitigen sind.

Es gelten die vereinbarten Abnahmetermine. Abweichungen davon müssen schriftlich kommuniziert werden.

Abnahmen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb einer Prüffrist von maximal einer Woche durch den Kunden entsprechend der vereinbarten Abnahmespezifikation-/prozedur durchgeführt.

Die Lieferungen und Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Woche (soweit nichts anderes vereinbart wurde) ab dem Abnahmetermin und unter Angabe von Gründen die Abnahme schriftlich verweigert oder die Lieferungen und Leistungen in die Nutzung bzw. Produktion übergehen.

Kann die Abnahme aus Gründen, die EPG nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. Der Abnahme steht die produktive Nutzung der Leistung gleich.

Unbeschadet der vorgenannten Fehlerklassen darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel, die die Funktionalität des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigen, verweigert werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine zweckmäßige Nutzung des Werkes noch möglich ist. Unerhebliche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 9 Gewährleistung

Für Werkleistungen gewährleistet EPG , dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein (= Mangel), steht dem Kunden - nach Wahl von EPG - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzleistung zu. Minderung oder Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder EPG's Versuch einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des § 10 (Haftung) geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.

Diese Rechte des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe bzw. Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.

Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur auf Basis des Zeitaufwands und des Materialverbrauchs in Rechnung gestellt.

§ 10 Kündigung

Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Kunden ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrags bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Kunde den Vertrag, stehen EPG die in § 649 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist EPG berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Haftung

Die Parteien haften einander unbegrenzt für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach Satz 1 wird auf den Höchstbetrag von € 50.000 je Schadensfall oder, wenn der Wert der schadensverursachenden Leistung höher ist, auf die Höhe der für die schadensverursachende Leistung vereinbarten Vergütung begrenzt. Auf Wunsch des Kunden können die Haftungshöchstbeträge im Einzelfall gegen eine entsprechende Anpassung der zu zahlenden Vergütung erhöht werden.

Für mittelbare und Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall) haften die Parteien einander nur in einem der in Ziff. 1. genannten Fälle.

Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, daß diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von EPG zu vertretenden Datenverlustes haftet EPG für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

§ 12 Sonstiges

Die Parteien können vertragliche Rechte und Pflichten nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis der anderen Partei, das diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf, an Dritte abtreten. Die Parteien dürfen jedoch ihre Forderungen aus fälligen Zahlungen abtreten.

Erfüllungsort wird in den Verträgen bzw. Aufträgen vereinbart.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Braunschweig, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. EPG und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten beider Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.